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Ethische Grundlagen

Zwischen Menschen bildet eine gemeinsame Ethik die Grundlage einer kontinuierlichen Zusammenarbeit. Nicht anders in der Beziehung zwischen Arzt und Patient, die der Heilung von Störungen des gesunden Gleichgewichts von Teilen der Einheit »Körper-Seele und Umwelt« dienen soll. Eine auf beiderseitigem Vertrauen beruhende Arzt-Patienten-Beziehung erfordert unserer inneren Überzeugung nach die Akzeptanz der im Folgenden genannten Inhalte. Dabei muss es sich nicht um rechtliche Grundlagen im Sinne des Gesetzes handeln. *Der Arzt* trägt selber die hauptsächliche Verantwortung für die Weiterentwicklung und Erhaltung seines persönlichen Gleichgewichts und seiner Werte, sowie seiner eigenen beruflichen Fähigkeiten, als Grundlage einer wirksamen und sicheren Patientenbetreuung. *Allgemeinärzte* nehmen ihre berufliche Rolle der Fürsorge wahr, indem sie Gesundheit fördern, Krankheiten vorbeugen, und Heilung, Betreuung oder Linderung anbieten. Im Unterschied zum Mediziner der einen Krankheitsfall oder ein Organ behandelt, werden dabei individuelle Menschen im Rahmen ihrer Familie, ihrer Gemeinschaft, ihrer Kultur und Religion wahrgenommen und möglichst ungeachtet von Alter, Geschlecht und Erkrankung kontinuierlich betreut. Nach Maßgabe der gesundheitlichen Bedürfnisse und der in der Gemeinschaft für den Gesundheitsbereich bereitgestellten verfügbaren Ressourcen geschieht dies entweder auf direktem Wege oder durch die Leistungen anderer, wobei Ärzte für Allgemeinmedizin ihren Patienten nötigenfalls beim Zugang zu derartigen Leistungen und bei der Orientierung im Gesundheitssystem behilflich sind. Fürsorge bedeutet jede körperliche und psychische Schädigung des Patienten zu verhindern. Interventionen zugunsten des Patienten müssen angemessen, wirksam und, soweit wie möglich, nachweisbezogen sein. Unnötige Interventionen sind zu unterlassen, da sie dem Patienten und seinem gesellschaftlichen Umfeld schaden können. Stets ist die Autonomie des Patienten dabei so zu achten, dass ärztliche Fürsorge nur im Fall einer unfreien oder unzureichend informiert getroffenen Willensentscheidung des Patienten den Vorrang genießt. Von höchstem Wert ist daher die von Information und Aufklärung getragene Einwilligung des Patienten in therapeutische Handlungen. Die dafür notwendige Einwilligungsfähigkeit besteht dabei unabhängig von der eventuell fehlenden Geschäftsfähigkeit im Ausmaß der geistigen und sittlichen Verstandesreife, die es erlaubt Wesen, Tragweite und Auswirkungen einer Entscheidung voll zu erfassen. Wünsche, Ziele und Lebenspläne des Patienten sind daher zu respektieren, was insbesondere Kindern gegenüber - nämlich auch in Hinblick auf deren Autonomie gegenüber ihren primären Bezugspersonen – gilt. Auch sie haben ein höchstpersönliches Recht ihre Einwilligung zu erklären, das nicht ohne weiteres auf die rechtlichen Vertreter übergeht. Durch Einsicht in die große Bedeutung, die eine Aufklärung des Patienten, Abstinenz von persönlicher Vorteilsnahme aus der privilegierten Position als Therapeut und die Schweigepflicht für die Entwicklung einer fruchtbaren Arzt-Patientenbeziehung besitzen, beschränken Ärzte zu dem oben Genannten ihre therapeutische Gestaltungs- und Handlungsfreiheit.